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Enthält das Tätigkeitsmerkmal der angestrebten Vergütungsgruppe eine besondere quantitative Bestimmung bezüglich des Anteils einer bestimmten Anforderung (hier: „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ - VergGr BAT Vc), dessen Vorliegen das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des geforderten Anteils verneint, so muss es jedenfalls dann auch ohne gesonderten Klageantrag das Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe überprüfen, wenn ein ansonsten identisches Tätigkeitsmerkmal einen geringeren Anteil derselben Anforderung (hier: „mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen“ - VergGr BAT VIb) vorsieht und der Arbeitnehmer bislang Vergütung nach einer noch niedrigeren Vergütungsgruppe (VergGr BAT VII) erhält. In diesem Falle könnte die Klage teilweise begründet sein.
Der Kläger ist seit 1999 im Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Zu seinen Aufgaben gehören ua. die Verwahrung Festgenommener, die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und die datenmäßige Bearbeitung der Aufnahmen und Abgleichung mit bestehenden Dateien. Der Kläger wurde - wie mehrere seiner Kolleginnen und Kollegen, deren Rechtsstreitigkeiten ebenfalls verhandelt wurden - von der Beklagten zunächst nach VergGr BAT VII vergütet. Er hat geltend gemacht, die ihm übertragenen Tätigkeiten erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit fielen Arbeitsvorgänge an, die selbständige Leistungen erforderten. Er hat deshalb die Eingruppierung in der VergGr BAT Vc für zutreffend gehalten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Zwar verlangten die dem Kläger übertragenen Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Selbständige Leistungen seien jedoch nicht zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit erforderlich.
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu dem Tatbestandsmerkmal der VergGr BAT Vc „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ waren nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob nicht für einen Zeitraum, in welchem der Kläger nach VergGr VII bezahlt worden war, Vergütung nach der höheren VergGr VIb geschuldet war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des BAG vom 06.06.2007
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Dokument-Nr. 4348
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