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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013
4 AZR 272/11 -

"Laborspülkraft" kann Vergütung nach Lohngruppe für "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" beanspruchen

Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst auch Tätigkeiten wie Reinigen von Reagenzgläsern und anderen Laborgegenständen

Eine als "Laborspülkraft" beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Labor benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einzusammeln, mit einer Industriespülmaschine zu reinigen und diese Arbeitsmittel im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurück zu stellen hat, kann eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten mit einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von 7,30 Euro brutto beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Klägerin arbeitet für die Beklagte in einem Forschungslabor eines Chemieunternehmens. Ihre Tätigkeit besteht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas viermal pro Arbeitstag einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Industriespülmaschine zu reinigen und die gesäuberten Gegenstände wieder auszuräumen. Einige der Glasgegenstände werden von der Klägerin auch mit Ethanol gereinigt. Am nächsten Tag werden die Gläser von ihr wieder in die Labore gebracht. Die Klägerin verlangt von der beklagten Arbeitergeberin ein tarifliches Entgelt und meint, ihre Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 1 RTV - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" - zu vergüten.

Unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich

Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der tarifliche Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst auch die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Objekte gehören zu der bestimmungsgemäßen Ausstattung der Labore. Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als Unterhaltsmaßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem, dort fest installierter oder nicht ohne Weiteres zu entfernender "Einrichtungsgegenstände" ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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