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Das BAG hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) erfüllt, da ihre Tätigkeiten lediglich einen Arbeitsvorgang darstellen, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten erbringt.
Die Klägerin ist ausgebildete Justizfachangestellte. Ihr ist die
Das beklagte Land ist hinsichtlich der
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klage ist begründet. Die
Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L** bestimmten Maß - vorliegend also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel - anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29179
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