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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseurin einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25771
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