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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013
3 AZR 796/11 -

Mindestaltersgrenze in Pensionsordnung für den Anspruch auf Invalidenrente zulässig

Bestimmung der Pensionsordnung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

Eine Bestimmung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der im August 1946 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten zugesagt worden. Diese sieht vor, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Mindestdienstzeit und ein Mindestalter in den Diensten der Firma erreicht hat. Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit beträgt das Mindestalter für die Rentenzahlung 50 Jahre. Nachdem dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden war, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 2003.

Bestimmung der Pensionsordnung steht Anspruch auf Erhalt der Invalidenrente entgegen

Die auf Zahlung einer Invalidenrente nach der Pensionsordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers steht die Bestimmung der Pensionsordnung entgegen, wonach das Mindestalter für die Rentenzahlung bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter hatte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erreicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2011
    [Aktenzeichen: 3 Sa 133/11 B]
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Dokument-Nr.: 17343 Dokument-Nr. 17343

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