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Das BAG hat entschieden, dass die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten in leitender Position beschäftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. Diese enthielt eine Anpassungsregel, nach der die Versorgungs-bezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen sind. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen bis 2016 an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente vereinbarungsgemäß weiter.
Im Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der
Die Klägerin meint, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Anpassungsregelung in der Ruhegeldzusage gebunden und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der
Die Beklagte hat sich nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die - unverändert - Inhalt der
Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29573
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