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Hausbrandleistungen und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfen stellen eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar und dienen Versorgungszwecken, da sie zur Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes vorgesehen sind. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Auch Sachleistungen können
Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine
Die Klage eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen Rentners hatte deshalb vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso wie bereits in den Vorinstanzen Erfolg.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 9365
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