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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.03.2008
3 AZR 358/06 -

Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer Rentnergesellschaft zu befassen. Es hat entschieden, dass Unternehmen Pensionsverpflichtungen auf so genannte Rentnergesellschaften ausgliedern dürfen, so dass sie nicht mehr für die Zahlung der Betriebsrenten verantwortlich sind. Allerdings müssten Ausgliederung oder Umwandlung ausreichende Finanzmittel vorhanden sein, damit die Zahlungen der Betriebsrenten gewährleistet ist.

Durch Umwandlungen eines Unternehmensträgers können Rentnergesellschaften entstehen. Diese verfolgen nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. Die Schaffung derartiger Gesellschaften ist umwandlungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter. § 4 BetrAVG ist nicht anwendbar.

Ein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis noch bestand. Den früheren Arbeitgeber trifft jedoch die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft - auch wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als neue Versorgungsschuldnerin ausreichend auszustatten. Sie muss in die Lage versetzt werden, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu erfüllen, sondern auch, sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dafür hat der Senat Mindestanforderungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine unzureichende Ausstattung kann Schadenersatzansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den früheren Arbeitgeber auslösen.

Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, zusammen mit den Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert. Bei der aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur die „aktiven Geschäftsbereiche“, nicht aber die Versorgungsverbindlichkeiten weiter ausgegliedert. Dadurch entstand eine Rentnergesellschaft. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass sein Versorgungsverhältnis mit der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt war

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Durch die erfolgte Umwandlung sind die Versorgungsverbindlichkeiten auf die Rentnergesellschaft übergegangen, selbst wenn diese Gesellschaft - wie der Kläger vortrug - nicht ausreichend ausgestattet war. Schadenersatzansprüche waren nicht eingeklagt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des BAG vom 11.03.2008

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.12.2005
    [Aktenzeichen: 6 Sa 1149/05]
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