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Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur
Mit seiner Klage begehrte der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Es könne laut Gericht offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach - überobligatorisch - erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
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