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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.05.2006
3 AZR 205/05 -

BAG zum Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften

Anrechnung von Nachdienstzeiten nur in Ausnahmefällen

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Von den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen kann zugunsten der Versorgungsberechtigten abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein. Dies gilt auch für sogenannte Nachdienstzeitenvereinbarungen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der im Jahre 1939 geborene Arbeitnehmer von 1970 bis 1995 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung aus. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich außerdem, „die betriebliche Altersversorgung ... bis zur Fälligkeit, d.h. spätestens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu bedienen“. Hiermit sollten Dienstzeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nachdienstzeiten) berücksichtigt werden. Darin lag der Verzicht, die Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens wie gesetzlich vorgesehen zeitratierlich, d.h. im Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren zu kürzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch der Pensions-Sicherungs-Verein müsse diese Vereinbarung beachten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Pensions-Sicherungs-Vereins ist erfolgreich gewesen.

Nachdienstzeitenvereinbarungen binden den Pensions-Sicherungs-Verein nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem ruhensähnlichen Sachverhalt, wie er dem Urteil des Senats vom 10. März 1992 (- 3 AZR 140/91-) zugrunde lag. Der nunmehr entschiedene Fall war damit nicht vergleichbar.

Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 28. Februar 2005 – 2 Sa 1016/04 –

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des BAG vom 30.05.2006

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