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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016
3 AZR 134/15 -

Einzelvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung muss im Vergleich zu kollektivem Versorgungssystem annähernd gleichwertig sein

BAG zu Betriebs­renten­ansprüche aus Betriebs­vereinbarungen

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebs­vereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs­spiel­raums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

BAG weist Sache zur Klärung möglicher nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen zurück an LAG

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass dem Kläger eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stehe laut Bundesarbeitsgericht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führen würde. Es sei zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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