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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 123/08 -

BAG zur Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner

Aus regelmäßiger Zahlung entstehende betriebliche Übung begründet Anspruch auf zukünftige Sonderbezüge

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatt ein Betriebsrentner geklagt, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 500,- DM und später 250,- Euro gezahlt hatte. In einem an Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung, teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen werde. Danach befand sich in den Versorgungsabrechnungen der Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“.

Arbeitgeber muss Betriebsrentnern auch zukünftig Weihnachtsgratifikation zahlen

Die gegen die Einstellung der Zahlung gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Ein Arbeitgeber, der seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe zahlt, verpflichtet sich durch eine daraus entstehende betriebliche Übung, auch zur Zahlung in den Folgejahren. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2007
    [Aktenzeichen: 8 Sa 890/07]
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