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Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das
Das Bundesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers - anders als die Vorinstanz - ab.
Wurde gegen einen Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. Sowohl bei den Anforderungen an den
Die
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Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11353
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