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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011
2 AZR 790/09 -

BAG: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung

Bei Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers - anders als die Vorinstanz - ab.

Arbeitnehmer hat Leistungsunmöglichkeit und damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten

Wurde gegen einen Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Festhalten an Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber nicht zumutbar

Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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