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Eine Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beinhaltet keine Offenbarungspflicht. Sie spricht vielmehr eine Empfehlung aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Sowohl das Arbeitsgericht Stuttgart als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Kündigungsschutzklage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin. Sie führte an, dass die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die
Die von der Arbeitgeberin vertretene Meinung, dass eine unverschuldete
Kein anderes Ergebnis rechtfertige § 5 Abs. 1 MuSchG (neu: § 15 Abs. 1 MuSchG), so das Bundesarbeitsgericht, wonach werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25431
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