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Das Recht eines Arbeitnehmers sich als Schwerbehinderter auf den Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Das Recht wird grundsätzlich nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung geltend macht. Die Drei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Arbeitgeberin gegenüber einem
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25855
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