wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 700/15 -

BAG: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufen

Recht zur Geltendmachung des Sonder­kündigungs­schutzes für Schwerbehinderte unterliegt Verwirkung

Das Recht eines Arbeitnehmers sich als Schwerbehinderter auf den Sonder­kündigungs­schutz des § 168 SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Das Recht wird grundsätzlich nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung geltend macht. Die Drei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Satz 2 des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG). Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Arbeitgeberin gegenüber einem Arbeitnehmer im August 2013 eine fristlose Kündigung wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen aus. Der Arbeitnehmer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer Leukämie-Erkrankung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. Diesen Umstand teilte er der Arbeitgeberin einige Tage nach Erhalt der Kündigung mit und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte. Da das Integrationsamt nicht seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam und erhob daher Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer wurde im September 2013 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Kündigung sei unwirksam gewesen, da nicht die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX (neu: § 168 SGB IX) vorlag. Der Arbeitnehmer habe zum Zeitpunkt der Kündigung als schwerbehinderter Mensch gegolten.

Keine Verwirkung des Rechts auf Sonderkündigungsschutz

Der Arbeitnehmer habe sein Recht zur Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nicht verwirkt, so das Bundesarbeitsgericht. Es sei von einer Verwirkung auszugehen, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis habe und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufe. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit gelte grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit entscheiden müsse, ob er gegen die Kündigung vorgehe wolle, stehe ihm dieser Zeitraum grundsätzlich auch für die Entscheidung zur Verfügung, ob er sich auf eine dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Schwerbehinderteneigenschaft berufen möchte. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.07.2014
    [Aktenzeichen: 14 Ca 6190/13]
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2015
    [Aktenzeichen: 17 Sa 48/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2017, 95Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2017, Seite: 95
  • ArbRB 2017, 74Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2017, Seite: 74
  • AuA 2017, 490Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2017, Seite: 490
  • BB 2017, 244Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 244
  • FA 2017, 89Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2017, Seite: 89
  • GWR 2017, 85Zeitschrift: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR), Jahrgang: 2017, Seite: 85
  • NJW 2017, 684Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 684
  • NJW-Spezial 2017, 115Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 115
  • NZA 2017, 304Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 304
  • ZTR 2017, 186Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2017, Seite: 186

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_2-AZR-70015_BAG-Schwerbehinderter-Arbeitnehmer-hat-grundsaetzlich-drei-Wochen-nach-Kuendigung-Zeit-sich-auf-Schwerbehinderung-zu-berufen~N25855

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25855 Dokument-Nr. 25855

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.