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Entblößt ein Arbeitnehmer die Genitalien eines Kollegen, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Durch dieses Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nachtschicht im Mai 2019 in einem sächsischen Werk eines Automobilherstellers zog ein Arbeitnehmer einem als Leiharbeitnehmer beschäftigten Kollegen unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und Unterhose herunter, wodurch seine
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Das Entblößen der
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zwecks Prüfung, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31049
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