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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016
2 AZR 536/15 -

BAG: Doppelter Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers nach betriebsbedingter Kündigung

Von gesetzlichem Abfindungsanspruch abweichendes Abfindungsangebot muss deutlich als abweichendes Angebot erkennbar sein

Macht der Arbeitgeber ein vom Abfindungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG) abweichendes Abfindungsangebot, so muss dies deutlich als abweichendes Angebot erkennbar sein. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer ein doppelter Abfindungsanspruch zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 erhielt ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung. In dem Kündigungsschreiben verwies der Arbeitgeber auf den Abfindungsanspruch des § 1 a Abs. 1 KSchG und dessen Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer erhielt aufgrund der Kündigung entsprechend einer mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung als "Interessensausgleich" eine Abfindung in Höhe von 86.300 EUR. Nach Erhalt der Zahlung verlangte der Arbeitnehmer aber noch die Abfindung nach § 1 a Abs. 1 KSchG. Der Arbeitgeber wies dieses Ansinnen zurück und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer die Abfindung nur einmal beanspruchen könne. Der Arbeitnehmer sah dies anders und erhob Klage. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.

Anspruch auf doppelte Abfindung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Abfindungsanspruch aus § 1 a Abs. 1 KSchG zu, obwohl er bereits eine Abfindung gemäß der Vereinbarung erhalten hatte. Gemäß der Vorschrift bestehe ein Abfindungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung beendet wird und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Beide Voraussetzungen lagen hier vor.

Unzureichende Erkennbarkeit als abweichendes Angebot

Der Arbeitgeber habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht deutlich gemacht, dass die Abfindung gemäß der Vereinbarung ein von dem gesetzlichen Abfindungsanspruch abweichendes Angebot darstelle. Im Kündigungsschreiben habe jeglicher Hinweis auf die Abfindungsregelung gemäß der Vereinbarung gefehlt. Zwar sei eine Doppelung der Abfindung ungewöhnlich. Allerdings brauche der Arbeitnehmer über die Motive des Arbeitgebers nicht rätseln. Der Arbeitnehmer habe es für möglich halten dürfen, dass der Arbeitgeber für die durch die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage erlangte Rechtssicherheit einen weiteren Abfindungsbetrag gewähren wollte.

Keine Anrechnung der Abfindungen

Die nach der Vereinbarung erlangte Abfindung werde auch nicht auf die Abfindung gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG angerechnet, so das Bundesarbeitsgericht. Dies scheide aufgrund der unterschiedlichen Leistungszwecke der beiden Abfindungen aus. Bei der Abfindung gemäß der Vereinbarung handele es sich um eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese diene ausschließlich dem Ausgleich der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Die Abfindung nach § 1 a Abs. 1 KSchG diene dagegen der Erleichterung einer Kündigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 04.03.2015
    [Aktenzeichen: 5 Ca 1616/14]
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015
    [Aktenzeichen: 8 Sa 531/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 830Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 830
  • NJW 2017, 346Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 346
  • NJW-Spezial 2017, 51Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 51
  • NZA 2017, 121Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 121
  • ZIP 2017, 296Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 296

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