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Macht der Arbeitgeber ein vom Abfindungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) abweichendes Abfindungsangebot, so muss dies deutlich als abweichendes Angebot erkennbar sein. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer ein doppelter Abfindungsanspruch zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 erhielt ein Arbeitnehmer eine
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Abfindungsanspruch aus § 1 a Abs. 1 KSchG zu, obwohl er bereits eine
Der Arbeitgeber habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht deutlich gemacht, dass die
Die nach der Vereinbarung erlangte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25727
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