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Eine Kündigungsschutzklage kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer trotz dauerhaften Aufenthalts im Ausland im Inland einen mit seinem Namen versehenen Briefkasten vorhält und in diesem die Kündigung eingeworfen wurde. Es obliegt dem Arbeitnehmer Vorkehrungen für eine rechtzeitige Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schreiben zu treffen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 wurde dem Chefarzt einer Klinik gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde in dem mit seinem Namen versehenen
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Chefarztes zurück. Eine
Der Kläger habe durch das Vorhalten eines mit seinem Namen versehenen Briefkastens an seinem Wohnhaus eine Zugangsmöglichkeit aufrechterhalten, so das Bundesarbeitsgericht, so dass ihn auch die Obliegenheit getroffen habe, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme von dort eingelegten Schreiben zu treffen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte zum Beispiel seinen Mieter darum bitten können, die Post an eine Person seines Vertrauens weiterzuleiten und diese wiederum mit der Überprüfung des Inhalts der Sendung beauftragen können. Die Anweisung an den Mieter einmal in Monat die Post nach Katar zu senden sei insbesondere angesichts der erheblichen Postlaufzeiten von Deutschland nach Katar unzureichend gewesen.
Eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Selbst wenn ihr die Beschäftigung des Klägers in Katar bekannt gewesen wäre, habe sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27729
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