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Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei der Einstellung in einem größeren Softwareunternehmen die Frage nach dem Bestehen einer
Die darauf vom Unternehmen ausgesprochenen
Die
Die Klägerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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