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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 306/06 -

Bundes­arbeits­gericht zur Sozialauswahl bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten

Gericht stärkt Rechte kranker Mitarbeiter

Bei betriebsbedingten Kündigungen dürfen krankheits­anfälligere Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die geringere Fehlzeiten haben, nicht benachteiligt werden. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die 1950 geborene, mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit 1991 als Wirtschaftshilfe in dem von der Beklagten unterhaltenen Krankenhaus beschäftigt. Sie war ursprünglich auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit 1999 in der Wäscherei des Krankenhauses. Sie wies seither erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Die Beklagte beschloss Anfang 2004, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. März 2004 fristgemäß.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung ua. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiterbeschäftigung von Frau N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Streitpunkte an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2005
    [Aktenzeichen: 2 (9) Sa 116/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 123, 20Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 123, Seite: 20
  • DB 2007, 2210Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 2210
  • MDR 2007, 1321Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1321
  • NJW 2007, 3595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 3595
  • NZA 2007, 1362Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 1362

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