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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 135/03 -

BAG: Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei am Arbeitsplatz abgeschlossenen Aufhebungsverträgen

Arbeitsrechtliche Beendigungs­vereinbarung stellt kein Haustürgeschäft dar

Schließt ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag ab, so steht ihm nachträglich kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Denn eine arbeitsrechtliche Beendigungs­vereinbarung stellt kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB (neu: § 312 b BGB) dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine bei einem Pflegeheim beschäftigte Reinigungskraft wurde im April 2002 des Diebstahls am Arbeitsplatz verdächtigt. Um eine fristlose Kündigung zu vermeiden, wurde die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Zugleich unterschrieb die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz eine Kündigungsschutzklageverzichtserklärung. Nachträglich widerrief sie jedoch ihre Erklärung und erhob Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Kündigungsschutzklage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Stralsund als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Verzichtserklärung der Arbeitnehmerin sei wirksam gewesen. Ein Widerrufsrecht habe ihr nicht zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitnehmerin Revision ein.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Widerrufsrecht

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe kein Widerrufsrecht zugestanden. Die Beendigungsvereinbarung sei nicht als Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB (neu: § 312 b BGB) zu werten gewesen.

Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung stellt kein Haustürgeschäft dar

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche es der Gesetzessystematik die Vorschrift auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Denn das Haustürwiderrufsrecht erfasse nur besondere Vertriebsformen. Auf Verträge, die keine Vertriebsgeschäfte seien, finde das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung. Dazu gehören etwa der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag. Zudem habe der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsrechts einbeziehen wollen. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche gegen eine Anwendung. Dieser liege darin, den Verbraucher vor einer Überrumpelung bzw. Überraschung zu schützen, wenn die Anbahnung oder der Abschluss eines Geschäfts an einem atypischen Ort stattfinde. An diesem Überraschungsmoment fehle es aber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags am Arbeitsplatz. Denn der Arbeitsplatz sei typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden.

Schutz des Arbeitnehmers durch Informationspflichten und Gebot des fairen Verhandelns

Es sei zwar richtig, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers vorliege. Denn manchmal werde ihm nur ein "Jetzt und Heute" anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet. Dieser Gefahr könne aber durch die Informationspflichten und dem Gebot des fairen Verhandelns begegnet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 28.08.2002
    [Aktenzeichen: 3 Ca 237/02]
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2003
    [Aktenzeichen: 2 Sa 492/02]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2004, 1852Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 1852
  • DB 2004, 1208Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 1208
  • MDR 2004, 948Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 948
  • NJW 2004, 2401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2401
  • NZA 2004, 597Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2004, Seite: 597
  • ZIP 2004, 1561Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2004, Seite: 1561

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