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Schließt ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag ab, so steht ihm nachträglich kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Denn eine arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung stellt kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB (neu: § 312 b BGB) dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine bei einem Pflegeheim beschäftigte Reinigungskraft wurde im April 2002 des Diebstahls am
Sowohl das Arbeitsgericht Stralsund als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe kein
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche es der Gesetzessystematik die Vorschrift auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Denn das Haustürwiderrufsrecht erfasse nur besondere Vertriebsformen. Auf Verträge, die keine Vertriebsgeschäfte seien, finde das gesetzliche
Es sei zwar richtig, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers vorliege. Denn manchmal werde ihm nur ein "Jetzt und Heute" anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet. Dieser Gefahr könne aber durch die Informationspflichten und dem Gebot des fairen Verhandelns begegnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23107
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