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Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in der
Die Klägerin hält die
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die
Sowohl beim Bundesarbeitsgericht als auch bei den Instanzgerichten sind noch zahlreiche vergleichbare Rechtsstreitigkeiten anhängig, die Versetzungen aus verschiedenen Arbeitsagenturen betreffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16244
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