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Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612 a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dem Kläger steht nach dem arbeitsrechtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/09 des BAG vom 05.08.2009
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Dokument-Nr. 8262
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