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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten
Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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