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Das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, ob das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Beauftragten für den Datenschutz endet.
Nach § 4 f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Dienstordnungsangestellter einer AOK, der Beklagten zu 1), und wurde 1997 von einer Rechtsvorgängerin zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die Rechtsvorgängerin mit einer weiteren
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäftigungsantrags erfolglos. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz hat mit dem Erlöschen der
Das Gericht hat den Rechtsstreit im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10334
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