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Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen
Der Wegfall des Anspruchs folge unmittelbar aus dem
Es bedürfe auch keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag zur anspruchsausschließenden Berücksichtigung von Zeiten ohne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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