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Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 kehrte ein Arbeitnehmer nach langer
Während das Arbeitsgericht Pforzheim die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg statt. Seiner Auffassung nach sei die
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Zwar sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Jedoch führe das Unterlassen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber, die auch auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gestützt werden, bereits deswegen unwirksam sei. Das Gesetz sehe im Fall der Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtsfolgen vor. Zudem handele es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25531
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