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Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Anlagefahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 Prozent zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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