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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011
10 AZR 347/10 -

BAG zum tariflichen Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag

Oster- und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage in Sachsen-Anhalt

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Anlagefahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 Prozent.

Kläger begehrt Zuschläge an Oster- und Pfingstsonntag

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 Prozent zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem TV-V bestehen nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2012, 824Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 824

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