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Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht diskriminiert werden. Auch ihnen steht bei Erreichen der entsprechenden Voraussetzungen eine tarifliche Funktionszulage zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der
Auf die Zahlung der tariflichen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Klägerin steht die tarifliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BAG vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7595
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