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Der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage unterliegt im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin der Mitbestimmung des Personalrats. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger wird seit dem 1. August 1989 als Tierpfleger bei der beklagten Universität beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom November 1989 nimmt auf die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Neben dem Gehalt zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Funktionszulage nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten vom 1. Juli 1971. Grundlage hierfür war eine vertragliche Nebenabrede vom März 1990, die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Nachdem der Arbeitgeberverband den Tarifvertrag über die Gewährung der Zulage zum 31. Dezember 2001 gekündigt hatte, wurde die Zahlung der Zulage durch den Landesrechnungshof beanstandet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 widerrief die Beklagte die Nebenabrede mit Wirkung zum 28. Februar 2003 und stellte ab März 2003 die Zahlung der Zulage ein.
Die Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte offen lassen, ob der vereinbarte Widerrufsvorbehalt gegen das nunmehr grundsätzlich auch für Arbeitsverträge geltende AGB-Recht (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) verstieß. Der Widerruf der Nebenabrede war bereits wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats gem. §§ 79 Abs. 1, 87 Nr. 3 LPVG Berlin unwirksam. Im Übrigen hätte ein wirksamer Widerruf nach den vertraglichen Vereinbarungen nur dazu geführt, dass die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge wieder in vollem Umfang auflebte. Die als Gleichstellungsabrede anzusehende Verweisung hätte dann einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Funktionszulage gem. dem Tarifvertrag vom 1. Juli 1971 begründet, da dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte und der Kläger die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen unverändert erfüllte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 139
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