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Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der
Der Kläger verlangt mit seiner Klage
Die Revision des Klägers hatte unter Zugrundelegung dieser Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die tarifliche Regelung des § 4.2.1 MTV muss bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32375
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