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Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, die einem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags zusteht, kann nicht ohne weiteres unter Vorbehalt gestellt, gekürzt oder gar beseitigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im Fall erhielt ein Arbeitnehmer eine jährliche Prämienzahlung in Höhe von 70 % eines Bruttomonatseinkommens. Dies war im einschlägigen Tarifvertrag geregelt. Nachdem Ende 1990 der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austrat, zahlte er in den Jahren 1991 bis 1998 weiterhin die Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe. Im Jahre 1999 führte der Arbeitgeber ein neues System, eine so genannte Anwesenheitsprämie ein. Die Zahlungen aus dieser Anwesenheitsprämie lagen bis 2000 über 70 % eines Bruttomonatsverdienstes. 2001 lagen die Zahlungen deutlich darunter. 2002 gab es keine Sonderzuwendung mehr. Der Arbeitgeber hatte die seit 1999 geleisteten Sonderzuwendungen ausdrücklich unter dem Hinweis auf eine "freiwillige Leistung", auf die kein Rechtsanspruch bestünde, ausgezahlt.
Das Gericht führte aus, dass eine Sonderzahlung, die im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden sei, nicht unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden dürfe. Der Arbeitgeber hätte die Abrede kündigen bzw. sich vertraglich mit dem Arbeitnehmer einigen müssen.
Auch der Einwand des Arbeitgebers, es handele sich um eine so genannte negative betriebliche Übung (gegenläufige betriebliche Übung), die einer positiven betrieblichen Übung gleichgestellt werden müsse, half nicht. Das Gericht führte aus, dass es im vorliegenden Fall an einer betrieblichen Übung gerade fehle. Eine solche könne nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung mangele.
1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.
2. Die Grundsätze zur sogenannten gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist.
3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.
4. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 376
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