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Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben vornehmen, können lt. BAG keine Auskunftsansprüche nicht mitgliedschaftlich verbundener Dritter in Bezug auf die insoweit entstandenen Kosten begründen
Die Kläger begehren von den Beklagten Auskünfte über die
Die Revision der Kläger hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stehen ihnen nicht zu. Die von den Klägern kritisierten Handlungen der Beklagten verletzen sie schon nicht in ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Recht auf Koalitionsfreiheit, selbst wenn die Maßnahmen den die Beklagten tragenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33822
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