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Bleibt die Partei eines Rechtstreits unentschuldigt dem Gerichtstermin fern, so darf nur dann ein Ordnungsgeld angedroht und verhängt werden, wenn durch das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Das Ordnungsgeld dient nämlich nicht dazu, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Rechtstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Zu einem Gerichtstermin im November 2013 ordnete das Arbeitsgericht Berlin das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäftsführers des Beklagten an. Letzterer erschien jedoch nicht. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wurde daher ein
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Geschäftsführers des Beklagten und hob daher die Entscheidungen des Arbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts auf. Es sei zwar richtig, so die Bundesrichter, dass gegen eine Partei grundsätzlich ein
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei es dagegen unzulässig ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20483
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