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Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass künftig in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nebeneinander zulässig sind und sich damit der Rechtsauffassung zur Tarifeinheit des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.
Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (so genannte Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 9834
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