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Da ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere, dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden. Dies geht aus einer Entescheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach einem bei der Beklagten geltenden
Ihre Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem
Die Betriebsparteien durften im zugrunde liegenden Fall davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11479
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