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Gewerkschaften dürfen für ihre Informationen an die Belegschaften die betrieblichen E-Mail-Adressen verwenden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen der Informationstechnologie für die Finanzbranche. Sie beschäftigt bundesweit an mehreren Standorten ca. 3.300 Mitarbeiter. Die Beklagte zu 1) ist eine
Anders als die Vorinstanzen wies der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage des Dienstleistungsunternehmens ab. Eine tarifzuständige
Die Entscheidung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/09 des BAG vom 20.01.2009
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Dokument-Nr. 7300
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