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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.03.2013
1 AZR 417/12 -

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen zulässig

Regelung über Altersgrenze für Beendigung von Arbeitsverhältnissen verstößt nicht gegen Verbot der Altersdiskriminierung

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten "Einstellungsmitteilung" war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Kläger im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Regelung über Altersgrenze steht nicht im Widerspruch zur Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2012
    [Aktenzeichen: 16 Sa 809/11]
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