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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019
1 AZR 279/17 -

Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar

Zweck beider Leistungen weitgehend deckungsgleich

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verrechenbar sind.

Die beklagte Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Falls beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.

Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch Sozialplanforderung

Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage ab. Mit seiner Revision hatte der Kläger vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2017
    [Aktenzeichen: 4 Sa 1619/16]
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