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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014
1 AZR 257/13 -

Frage des Arbeitgebers nach Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit der Arbeitnehmer schränkt Koalitions­betätigungs­freiheit der Gewerkschaft unzulässig ein

Arbeitgeber ist zumindest in Arbeitskampf-Situation nicht zur Frage nach der Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit berechtigt

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitions­betätigungs­freiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) - ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden "Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern". Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhandlungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig.

Fragebogenaktion beeinträchtigt kollektive Koalitionsfreiheit der GDL

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag insgesamt abgewiesen. Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.

Umfassender Unterlassungsantrag der GDL hier aus deliktsrechtlichen Gründen dennoch erfolglos

Umfassender Unterlassungsantrag der GDL hier aus deliktsrechtlichen Gründen dennoch erfolglos

Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2012
    [Aktenzeichen: 12 Sa 654/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1548Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1548

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