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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2005
1 AZR 133/04 -

Streikteilnahme während Gleitzeit: Arbeitgeber darf den Lohn nicht kürzen

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die in Gleitzeit arbeiten, für die Teilnahme an Streiks keinen Lohn abziehen, wenn sie sich im Zeiterfassungssystem abgemeldet haben. Wer sich aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet habe, streike im rechtlichen Sinne nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Ein Arbeitnehmer, der an einer Streikkundgebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, streikt im Rechtssinne nicht. Streik ist die Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung die Lage seiner täglichen Arbeitszeit autonom bestimmen kann, führt mit dem Abmelden aus dem Zeiterfassungssystem das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Danach befindet er sich in Freizeit. Während der Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage des Beschäftigten eines Unternehmens der norddeutschen Metallindustrie stattgegeben, mit der dieser die Zahlung seiner Vergütung für eine Arbeitsstunde verlangte. Die Beklagte hatte die vom jeweiligen Stand des Gleitzeitkontos unabhängige monatliche Vergütung des Klägers um den Lohn für die Zeit gekürzt, während derer er an einem Warnstreik der IG Metall teilgenommen hatte. Nach der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung konnten die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der betrieblichen Öffnungszeit selbst bestimmen. Davon hatte der Kläger Gebrauch gemacht und "ausgestempelt", um nach Ende der Kundgebung erneut "einzustempeln" und seine Arbeit wieder aufzunehmen.

der Leitsatz

Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/05 des BAG vom 26.07.2005

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2003
    [Aktenzeichen: 1 Sa 361/03]
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