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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2009
1 ABR 87/07 -

Betriebsrat hat nur in bestimmten Fällen ein Mitbestimmungsrecht bei Verschwiegenheitserklärungen

Bundesarbeitsgericht weist sogenannten Globalantrag ab

Der Betriebsrat darf bei einer Verschwiegenheitsverpflichtung nur mitbestimmen, wenn sie sich auf das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter bezieht und ihr Inhalt nicht schon gesetzlich geregelt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Globalantrag

Ein sog. Globalantrag des Betriebsrats, mit dem dieser die Mitbestimmungspflichtigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schweigeverpflichtungen festgestellt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Er erfasst auch Fälle, in denen sich die Schweigeverpflichtung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder bereits gesetzliche Schweigepflichten - etwa nach § 17 UWG - bestehen.

BAG weist die Klage ab

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgericht hat deshalb, wie schon die Vorinstanzen, den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/09 des Bundesarbeitsgerichts

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.07.2007
    [Aktenzeichen: 5 TaBV 223/06]
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