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Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die
Wie die Vorinstanzen hatte das Bundesarbeitsgerichts auf Antrag eines Tochterunternehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach § 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/05 des BAG vom 22.11.2005
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Dokument-Nr. 1320
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