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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2005
1 ABR 50/04 -

Arbeitgeber muss nach Spruch der Einigungsstelle zu Arbeitnehmer­beschwerden geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen

Spruch der Einigungsstelle muss jedoch tatsächliche Umstände der beanstandeten Beeinträchtigungen widergeben

Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der Arbeitnehmer angesehen hat. Andernfalls ist der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Spruch der Einigungsstelle im vorliegenden Fall unwirksam

Wie die Vorinstanzen hatte das Bundesarbeitsgerichts auf Antrag eines Tochterunternehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach § 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten Einigungsstelle festgestellt. Diese hatte die Berechtigung der Beschwerden von sieben Bediensteten anerkannt, die eine mehrwöchige Unterbesetzung von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt hatten. Dem Spruch war nicht hinreichend zu entnehmen, wegen welcher konkreten Beeinträchtigungen die Einigungsstelle die Beschwerden für berechtigt hielt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/05 des BAG vom 22.11.2005

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.07.2004
    [Aktenzeichen: 6 TaBV 3/04]
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