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Einem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Ort der Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen sowie deren Besetzung zu. Dies betrifft nämlich die Organisation des Betriebs. Dabei hat der Arbeitgeber freie Hand. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Drogeriemarktkette beabsichtigte im Dezember 2006 eine
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes und der Besetzung der
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichts über den Ort und die Besetzung der
Ein Recht zur Mitbestimmung hinsichtlich der Einrichtung einer
Zwar könne die Besorgnis bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass das Unternehmen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21439
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