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Die Industriegewerkschaft Metall ist zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen für die Beschäftigten in Betrieben der IBM-Unternehmen in Deutschland, die sich mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik befassen.
Nach ihrer Satzung besitzt die IG Metall spätestens seit 1995 die Organisations- und Tarifzuständigkeit auch für diesen Bereich. Die damalige Satzungsergänzung war wirksam. Gewerkschaften sind aufgrund ihrer Vereins- und Tarifautonomie grundsätzlich befugt, ihren Organisations- und Zuständigkeitsbereich eigenständig festzulegen und zu verändern. Allerdings hat sich die IG Metall in ihrer Satzung verpflichtet, auch die Satzung des DGB zu befolgen. Danach konnte sie ihren Organisationsbereich nur in Übereinstimmung mit davon betroffenen Gewerkschaften und nach Zustimmung des DGB-Bundesausschusses ändern. Hieran fehlte es. Gleichwohl führte der Verstoß gegen die DGB-Satzung im Außenverhältnis zu möglichen Tarifpartnern nicht zur Unwirksamkeit der Satzungsergänzung. Diese Rechtsfolge sah jedenfalls die damals geltende DGB-Satzung nicht vor.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - anders als das Landesarbeitsgericht - die Anträge mehrerer IBM-Unternehmen ab, die für ihre Betriebe das Fehlen der Tarifzuständigkeit der IG Metall festgestellt wissen wollten. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Verfahren vor dem DGB-Schiedsgericht, in dem die IG Metall und die Gewerkschaft ver.di eine in der Folgezeit allerdings nicht praktizierte Tarifgemeinschaft für die Betriebe und Unternehmen der IBM vereinbart hatten.
Vorinstanz:
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 11. März 2004 – 9 TaBV 174/03 -
1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzulässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.
2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des BAG vom 27.09.2005
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Dokument-Nr. 1017
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