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Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.
Die
Für den 13. April 2011 rief
Die
Die Vorinstanzen haben dem Antrag der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17005
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