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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.2011
1 ABR 104/09 -

BAG: Teilspruch zur Unterweisung von Arbeitnehmern beim Arbeitsschutz kann bei fehlender Gefährdungsbeurteilung angefochten werden

Zu den Voraussetzungen der Unterweisung zum Arbeitsschutz nach § 12 ArbSchG durch eine Eignungsstelle

Allgemeine Regelung zur Unterweisung von Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG durch einen Teilspruch einer so genannten Eignungsstelle sind dann unwirksam, wenn es an konkreten Anweisungen und Erläuterungen und einer Gefährdungsbeurteilung fehlt und die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag somit nicht vollständig nachkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Arbeitgeberin beanstandet fehlendes Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten. Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt.

Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erfolglos

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen ist. Ihr Spruch ist somit unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2009
    [Aktenzeichen: 1 TaBV 1871/08]
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