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Allgemeine Regelung zur Unterweisung von Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG durch einen Teilspruch einer so genannten Eignungsstelle sind dann unwirksam, wenn es an konkreten Anweisungen und Erläuterungen und einer Gefährdungsbeurteilung fehlt und die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag somit nicht vollständig nachkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen ist. Ihr Spruch ist somit unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10851
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