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Ein Arbeitgeber darf ein Arbeitsverhältnis nicht in der Probezeit kündigen, weil die Kleidung des Arbeitnehmers gravierend nach Zigarettenrauch riecht und sich Kollegen und Kunden darüber beschweren. Dies entschied das Arbeitsgericht Saarlouis und verwies darauf, dass auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das
Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der
Das Arbeitsgericht befand die
Den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz wies das Gericht ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Arbeitsgericht Saarlouis/ra-online
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Dokument-Nr. 15983
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