wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Lüneburg, Urteil vom 11.10.2012
4 Ca 239/12 -

Erzieherin wehrt sich erfolgreich gegen eine Versetzung in anderen Tätigkeitsbereich

Eltern protestieren gegen Weiterbeschäftigung einer Erzieherin, deren Ehemann Mitglied der NPD ist

Eine Versetzung, nach der ein Arbeitnehmer andere Tätigkeiten übernehmen soll, die nichts mit seinem Berufsbild zu tun haben, ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Dies entschied das Arbeitsgericht Lüneburg.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin seit dem 01.08.1992 bei der beklagten Hansestadt Lüneburg als Erzieherin tätig. Seit August 2010 ist sie in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt. Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Versetzung, die die Stadt ausgesprochen hatte, nachdem es zu Protesten von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Klägerin in der NPD gekommen war.

Zuteilung der Erzieherin in anderen Arbeitsbereich nicht zulässig

Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung, nach der die Klägerin mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betraut werden sollte, war vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Die arbeitsvertragliche Regelung, wonach die beklagte Stadt die Klägerin als Erzieherin eingestellt hatte, begrenzte das Weisungsrecht der Arbeitgeberin in inhaltlicher Hinsicht darauf, die Klägerin als Erzieherin zu beschäftigen. Da der Arbeitsvertrag auch keine Versetzungsklausel vorsah, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen, war es der Hansestadt verwehrt, der Klägerin einen anderen Arbeitsbereich zuzuteilen. Die Stadt konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direktionsrechts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Arbeitsgericht-Lueneburg_4-Ca-23912_Erzieherin-wehrt-sich-erfolgreich-gegen-eine-Versetzung-in-anderen-Taetigkeitsbereich.news14346.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14346 Dokument-Nr. 14346

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.