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Eine Versetzung, nach der ein Arbeitnehmer andere Tätigkeiten übernehmen soll, die nichts mit seinem Berufsbild zu tun haben, ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Dies entschied das Arbeitsgericht Lüneburg.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin seit dem 01.08.1992 bei der beklagten Hansestadt Lüneburg als Erzieherin tätig. Seit August 2010 ist sie in einer städtischen
Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ra-online
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Dokument-Nr. 14346
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