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Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017
8 BV 6/16 -

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Betriebs einer App mit Kunden­feedback­funktion

Kein Vorliegen einer technischen Über­wachungs­einrichtung

Eine App mit Kunden­feedback­funktion unterliegt nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebs­verfassungs­gesetzes (BetrVG) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe eines Feedbacks auffordert und die gewonnenen Daten nicht programmgemäß technisch weiterverarbeitet werden. In diesem Fall liegt keine technische Über­wachungs­einrichtung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens betrieb eine App, die unter anderem eine Kundenfeedbackfunktion aufwies. Die Kommentare der Kunden wurden an eine Firma weitergeleitet und von dortigen Mitarbeitern entsprechend dem Thema des Kommentars an den jeweilig zuständigen Bereich weitergeleitet. Bei der Firma gingen zudem die Kundenrückmeldungen mittels des Kontaktformulars, durch Briefe und über das Telefon ein. Der Betriebsrat des Unternehmens vertrat die Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Betriebs der App zustehe. Er wertete die App als technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer. Da die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht nicht anerkannte, erhob der Betriebsrat Klage.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied gegen den Betriebsrat. Ihm stehe kein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Betriebs der App gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Nach dieser Vorschrift habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer dienen. Die App sei trotz der Kundenfeedbackfunktion nicht als eine solche technische Überwachungseinrichtung zu werten. Denn die App erhebe die Kundenrückmeldungen nicht selbst und verarbeite die Daten auch nicht automatisch.

Keine selbstständige Erhebung der Kundenrückmeldungen durch App

Die App erhebe die Kundenrückmeldungen nicht selbstständig, so das Arbeitsgericht. Das Bereitstellen von elektronischen oder herkömmlichen Empfangsvorrichtungen wie Briefkästen, Faxgeräte, E-Mail-Accounts oder Webseiten mit Eingabemöglichkeit sowie deren Benutzung zur Mitteilung personenbezogener Daten stelle keine Erhebung der damit empfangenen Daten dar. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Benutzer zur Lieferung der Daten aufgefordert werden. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Zwar könne die App dazu verleiten Kommentare über Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern abzugeben. Die Arbeitgeberin fordere dazu aber nicht auf. Im Vordergrund stehen vielmehr Rückmeldungen über das Warensortiment. Dies mache 99 % aller Rückmeldungen aus.

Keine automatische Verarbeitung der Kundenrückmeldungen

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass die Kundenrückmeldungen nicht automatisch durch die App verarbeitet werden. Dies erfolge vielmehr durch Mitarbeiter der Dritt-Firma, die die Rückmeldungen an die jeweilig zuständigen Stellen manuell weiterleiten. Die App verarbeite daher ebenso wenig selbst die Daten wie das Kontaktpostfach der Arbeitgeberin auf der Unternehmenswebseite. Die App stelle damit lediglich eine Form des elektronischen Briefkastens dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

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