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Eine App mit Kundenfeedbackfunktion unterliegt nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe eines Feedbacks auffordert und die gewonnenen Daten nicht programmgemäß technisch weiterverarbeitet werden. In diesem Fall liegt keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens betrieb eine
Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied gegen den Betriebsrat. Ihm stehe kein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Betriebs der
Die
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass die Kundenrückmeldungen nicht automatisch durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24941
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